[font size="1" color="#FF0000"]LETZTE BEARBEITUNG AM 10-Jun-2007 UM 00:22 Uhr (GMT)[/font][p]Such hier mal nach Beleuchtung, dann findest Du die gewünshcten Antworten.
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
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§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet
sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen
Kraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen
und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren
Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder
Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger
Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am
Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen
Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute
Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2
zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn
angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die
höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren
Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht
unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der
niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht
für
1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren
Auftrag verwendet werden,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht
zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm
über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden
sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer
mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß
die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in
Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm,
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 ccm,
3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld
des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des
Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern
ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet
sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung
gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von
25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe
der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1.200 mm über der
Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer
Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe
1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur
halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches
Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt
unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen
Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer
müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von
25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der
Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem
Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke
in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur
Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der
Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht
unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15
W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit
Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht
nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei
richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die
Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200
mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar
sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit
Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei
Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Grusels,
[link:
www.xt-foren.de/cgi-bin/dbman/db.cgi?db ... ten|Henner]
[link:www.internetabschalten.de|Der letzte macht das Licht aus]
XT600E-3TB EZ 7/98 1.Hand 26tkm