Bürokratie

Hier gehört rein was nicht mit Motorradfahren zu tun hat(Schreibrechte nur für reg. User)
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jan
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meble kuchenne Ruda Śląska Rybnik Tychy
Registriert: Di 16. Sep 2003, 11:04

Bürokratie

Beitrag von jan »

Kürzlich war meine Maschine zum TÜV, und der Prüfer ließ verlauten, dass nach neuer EU-Gesetzgebung meine mitgeführten ABEs nicht mehr gültig sind, die Änderungen (Lenker und Bremsleitungen) daher eingetragen werden müssen.
Sprach's, tat's und kassierte dafür ¤ 56,- (geiler Stundensatz).
Mit dem Wisch vom TÜV musste ich dann zur Zulassungsstelle. Nach nur wenig mehr als einer Stunde Warten stellte die mir neue Zulassungspapiere aus - und kassierte dafür ¤ 25,20.

Und dann komme ich nach Hause, guck mir den neuen Wisch an und stelle fest, dass der eingetragene Termin für die nächste HU falsch ist.

Also fahre ich da morgen wieder hin, warte garantiert nicht (!!!), und die können den ganzen Rotz nochmal drucken.

Wegen eines neuen EU-Gesetzes hatten also der Prüfer, die Zulassungstante und ich zusätzliche Arbeit, ich darüber hinaus zusätzliche Kosten i. H. v. ¤ 81,20, und weil die Dame zu blöd zum Abschreiben war: noch mehr Arbeit, Verschwendung von Papier und Tinte …

Ist Bürokratie nicht was Feines???


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Henner
(verstorben)
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RE: Bürokratie

Beitrag von Henner »

Das ist der Grund, warum ich meinen alten KFZ-Brief als Kopie im Auto habe... Mir haben sie 1060kG ungebremste sowie 1060kG gebremste Anhängelast eingetragen. Schon doof, wenn man zulässige Achslast mit Anhängelast verwechselt. Aber da ich keine Ahnung :-) von dem Zeug habe isses mir vollkommen egal. Soll mich der Bulle bei ner Kontrolle doch anmaulen, kann er postwendend dem Straßenverkehrsamt erzählen.

Grusels, [link:www.xt-foren.de/cgi-bin/dbman/db.cgi?db ... ten|Henner]
"Tempolimit 120 auf Autobahnen? Klar, ich bin schon lange für eine Mindestgeschwindigkeit!"
Denken ist total wichtig, wie sollte man sonst die Zeit zwischen zwei unbedachten Handlungen verbringen?
- XT600E-3TB EZ 7/98 1.Hand 26tkm
Grüße, Henner

Admin XT600.de und XT-FOREN.DE

Ex: 3TB 4PTY EZ 98 - 4x 1VJ unterschiedlicher Baujahre - Umgestiegen auf nen V8 mit 5.7L

Acki
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RE: Bürokratie

Beitrag von Acki »

Hi Jan,
zunächst mal mein Beileid und dann direkt die Frage, ob Dir der TÜV-Mensch die EU-Gesetzgebung mit Paragraphen genannt hat. Ich traue den EU-Bürokraten vieles zu, aber davon habe ich noch nichts gehört. Ich halte das momentan noch für totalen Blödsinn und befürchte, dass Du an ein besonders unverschämtes Exemplar von Graukittel geraten bist. Der Thread gehört m.e. in Allgemeines und sollte da ausgiebigst diskutiert werden. Wenn das wahr ist, sind da nämlich (fast) alle von betroffen.

Ciao, [link:www.xt-foren.de/cgi-bin/dbman/db.cgi?db ... he+Starten |Acki]

tombulli

RE: Bürokratie

Beitrag von tombulli »

>nach neuer EU-Gesetzgebung meine
>mitgeführten ABEs nicht mehr gültig
>sind, die Änderungen (Lenker und
>Bremsleitungen) daher eingetragen werden müssen.
>

kann bitte mal jemand diesen angeblichen neuen EU-gesetzestext hier posten!
1. glaub ich das nicht
2. wenn das tatsächlich so ist, können die mich noch mehr als jetzt schon am a.... lecken.
ich habe immerhin mit dem kauf diverser teile eine ABE (ALLGEMEINE betriebserlaubnis) erworben, die eben deshalb (bisher) NICHT eintragungspflichtig war, sonst wäre sie ja auch nicht "allgemein". das geld, welches der hersteller in die ABE investiert hat, habe ich also schon mit dem kaufpreis entrichtet. zudem ist ein teil mit ABE immer durch eine bestimmte nr. gekennzeichnet und somit auf jeden klar ersichtlich, bzw. problemlos nachprüfbar.

leute - wenn das stimmen sollte - wehrt euch!!
ansonsten beschwer dich an oberer stelle über die falschaussage dieses prüfers und fordere das geld zurück.

gruss tombulli
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Acki
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Registriert: Sa 1. Apr 2006, 14:24

RE: Bürokratie

Beitrag von Acki »

[font size="1" color="#FF0000"]LETZTE BEARBEITUNG AM 26-Sep-2007 UM 15:17 Uhr (GMT)[/font][p]Hi Folks,
das ist der aktuelle Gesetzestext zu dem Thema:

§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

(1) 1Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. 2Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. 3Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. 4Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. 5In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. 2Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. 3Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizufügen. 4Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. 5Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

"Betriebserlaubnis erteilt".

6Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.

(3) 1Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 2Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__22.html


Es hängt also davon ab was in der ABE steht. Wenn dort explizit die Abnahme durch den Tüv und die Eintragung gefordert wird, hat man die A..karte. Also immer gut nachschauen was in der ABE steht.

Ciao, [link:www.xt-foren.de/cgi-bin/dbman/db.cgi?db ... he+Starten |Acki]

tombulli

RE: Bürokratie

Beitrag von tombulli »


>Es hängt also davon ab was
>in der ABE steht. Wenn
>dort explizit die Abnahme
>durch den Tüv und die
>Eintragung gefordert wird, hat man
>die A..karte. Also immer gut
>nachschauen was in der ABE
>steht.

danke! das verstehe ich aber anders! in einer ABE sind immer die gültigen fahrzeug vermerkt, z.b. für sebring enduro 2 sind da 34L/55W/43F aufgeführt. für diese gilt die ABE! die 1VJ ist da aber nicht vermerkt, deshalb darf (dürfte) man o.a. sebring-anlage nur mit EINTRAGUNG fahren.
daraus eine prinzipelle eintragungspflicht abzuleiten, wie es wohl jan passiert ist, ist wohl defintiv falsch!

gruss tombulli
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jan
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RE: Bürokratie

Beitrag von jan »

Hallo zusammen,

1. dem TÜVler ist eine Woche zuvor ein Motorrad mit Mängeln hingestellt worden, von denen er einige (bescheuerte!) übersehen hat, z. B. das nicht funktionierende Lenkradschloss (!), Seitenständerschalter, … Ich denke also, der wird seither extrem auf die Paragraphen achten und sich keine Fehler mehr erlauben.

2. Dagegen vorzugehen kostet mich vermutlich mehr Zeit und Geld als es mir wert sein dürfte.

3. Es betraf tatsächlich nur die ABEs von Lenker und Stahlflexleitungen. Geänderte Gabelfedern, Bremsscheiben und Auspuff waren scheinbar OK.

4. Ich traue der EU-Bürokratie ALLES zu!!!

Grüße,
Jan

Acki
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Registriert: Sa 1. Apr 2006, 14:24

RE: Bürokratie

Beitrag von Acki »

>danke! das verstehe ich aber anders!
>in einer ABE sind immer
>die gültigen fahrzeug vermerkt, z.b.
>für sebring enduro 2 sind
>da 34L/55W/43F aufgeführt. für diese
>gilt die ABE! die 1VJ
>ist da aber nicht vermerkt,
>deshalb darf (dürfte) man o.a.
>sebring-anlage nur mit EINTRAGUNG fahren.

Hallo Tombulli,
das ist kein Widerspruch! Was der Gesetzestext meint ist, dass in einer ABE, zusätzlich zu den darin beschriebenen Verbindlichkeiten bzgl. Fahrzeugtypen/modellen, ebenfalls festgeschriebenen sein kann, dass die Bauteile auch im Kfz-Schein eingetragen werden müssen: "3Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist."


Ciao, [link:www.xt-foren.de/cgi-bin/dbman/db.cgi?db ... he+Starten |Acki]

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