[font size="1" color="#FF0000"]LETZTE BEARBEITUNG AM 04-Apr-2007 UM 19:32 Uhr (GMT)[/font][p][font size="1" color="#FF0000"]LETZTE BEARBEITUNG AM 04-Apr-2007 UM 19:31 Uhr (GMT)[/font]
[font size="1" color="#FF0000"]LETZTE BEARBEITUNG AM 04-Apr-2007 UM 19:29 Uhr (GMT)[/font]
Hallo Marabu,
KFZ - Wiederzulassung eines abgemeldeten Kraftfahrzeuges.
Wird ein Fahrzeug endgültig abgemeldet oder 18 Monate nach vorübergehender Stilllegung nicht wieder zugelassen, so gilt es als gelöscht und ein neuer Kraftfahrzeugbrief und ggf. ein neuer TÜV Bericht muss erstellt werden.
(also wichtig...niemals beim vorrübergehenden Abmelden das falsche Kreuzchen setzen.Diese Meldung ,einmal ans KBA übermittelt, ist endgültig..)
Erforderliche Unterlagen: Wiederzulassung zum Strassenverkehr >> (Regional unterschiedlich)
+alter Kraftfahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
+Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
+TÜV-Vollabnahme nach § 21 und/oder technisches Datenblatt (Gutachten)
+Versicherungsbestätigung (Deckungskarte)
+Nachweis über letzte Abgasuntersuchung (AU)
+Personalausweis oder Reisepass
+Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten bei Erledigung durch Dritte
+(formlose) Einzugsermächtigung
+Bankkarte oder Kopie
EDIT: Ergänzung: Das Wiederzulassungsverfahren nach Außerbetriebsetzung ist in § 14 der Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt, die ab 01. März 2007 Gültigkeit besitzt. Danach ist bei der Wiederzulassung des Fahrzeuges lediglich die Hauptuntersuchung vorzunehmen, sofern seit der Stilllegung nicht mehr als 7 Jahre vergangen sind. Eine Vollabnahme, die bisher nach 18 Monaten obligatorisch war, ist nun nach Überschreiten der 7-jahres-Frist notwendig.
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.
(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
Quelle:
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm
Grusels,
[link:
www.xt-foren.de/cgi-bin/dbman/db.cgi?db ... ten|Henner]
Erstbesitzer einer 3TB, EZ 07/98 - 26tKm -
hinten 6cm höher geschraubt, sonst originalzustand, nur dreckiger
- Kill your speed, not your camel -