Zusatzscheinwerfer
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Zusatzscheinwerfer
Moin,
halt vielleicht jemand von euch schonmal Zusatzscheinwerfer an seine Xt gebaut? Was gibt es da zubeachten?
Könnte man nicht e-Geprüfte Autozusatzscheinwerfer nehmen?
Fabian
halt vielleicht jemand von euch schonmal Zusatzscheinwerfer an seine Xt gebaut? Was gibt es da zubeachten?
Könnte man nicht e-Geprüfte Autozusatzscheinwerfer nehmen?
Fabian
RE: Zusatzscheinwerfer
>Was gibt es da zubeachten?
Dass die Leistung der Lima ausreicht. z.b.
Gruss
Friedel
--
http://www.moto-ri.de
XT 600 3UW, Bj 1995 (Lisa)
Africa Twin RD07, Bj 1995, ungefähr 100.000 km (Olga)
RE: Zusatzscheinwerfer
[font size="1" color="#FF0000"]LETZTE BEARBEITUNG AM 10-Jun-2007 UM 00:22 Uhr (GMT)[/font][p]Such hier mal nach Beleuchtung, dann findest Du die gewünshcten Antworten.
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Ab Paragraph 49a wirst Du fündig.
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet
sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen
Kraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen
und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren
Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder
Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger
Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am
Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen
Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute
Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2
zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn
angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die
höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren
Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht
unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der
niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht
für
1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren
Auftrag verwendet werden,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht
zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm
über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden
sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer
mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß
die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in
Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm,
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 ccm,
3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld
des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des
Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern
ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet
sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung
gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von
25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe
der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1.200 mm über der
Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer
Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe
1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur
halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches
Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt
unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen
Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer
müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von
25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der
Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem
Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke
in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur
Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der
Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht
unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15
W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit
Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht
nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei
richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die
Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200
mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar
sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit
Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei
Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Grusels,
[link:www.xt-foren.de/cgi-bin/dbman/db.cgi?db ... ten|Henner]
[link:www.internetabschalten.de|Der letzte macht das Licht aus]
XT600E-3TB EZ 7/98 1.Hand 26tkm
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Ab Paragraph 49a wirst Du fündig.
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet
sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen
Kraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen
und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren
Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder
Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger
Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am
Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen
Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute
Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2
zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn
angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die
höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren
Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht
unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der
niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht
für
1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren
Auftrag verwendet werden,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht
zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm
über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden
sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer
mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß
die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in
Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm,
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 ccm,
3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld
des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des
Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern
ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet
sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung
gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von
25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe
der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1.200 mm über der
Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer
Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe
1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur
halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches
Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt
unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen
Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer
müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von
25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der
Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem
Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke
in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur
Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der
Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht
unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15
W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit
Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht
nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei
richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die
Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200
mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar
sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit
Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei
Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Grusels,
[link:www.xt-foren.de/cgi-bin/dbman/db.cgi?db ... ten|Henner]
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XT600E-3TB EZ 7/98 1.Hand 26tkm
Grüße, Henner
Admin XT600.de und XT-FOREN.DE
Ex: 3TB 4PTY EZ 98 - 4x 1VJ unterschiedlicher Baujahre - Umgestiegen auf nen V8 mit 5.7L
Admin XT600.de und XT-FOREN.DE
Ex: 3TB 4PTY EZ 98 - 4x 1VJ unterschiedlicher Baujahre - Umgestiegen auf nen V8 mit 5.7L
RE: Zusatzscheinwerfer
Hallo Fabian, hier gab´s mal diesen Link : http://www.chopperteile.de/catalog/prod ... ts_id=2200
Zum ausprobieren auch preislich im Rahmen:-)
Wie sieht´s bei dir aus mit unserem Dänemark-Ausflug?
Grüße
Peter
Zum ausprobieren auch preislich im Rahmen:-)
Wie sieht´s bei dir aus mit unserem Dänemark-Ausflug?
Grüße
Peter
RE: Zusatzscheinwerfer
Danke für eure Antworten. Die kleinen Zusatzscheinwerfer sehen ja echt gut aus, hab jetzt aber erstmal die günstigste Lösung gewählt und hab mir Autozusatzscheinwerfer rangebastelt. Getestet hab ich die aber noch nicht wirklich.
Viel Licht nach vorne drüften die aber nicht bringen, da sie hinter dem Vorderreifen sind.
Naja werd wohl demnächst mal ne Nachttour machen müssen um das zutesten.
Hm ja mit Dänemark dürfte das wohl klappen, hab mir letzte Woche Hinterreifen bei ebay ersteigert, den Vorderreifen hab ich leider nicht bekommen. Hab ja noch 2 Wochen Zeit meine Maschine auf den Geländeeinsatz vorzubereiten. Ansonsten muß ich wohl mit den Sumoreifen mitkommen und kann dann nur beim Pflügen zusehen..
Gruß Fabian
Viel Licht nach vorne drüften die aber nicht bringen, da sie hinter dem Vorderreifen sind.
Naja werd wohl demnächst mal ne Nachttour machen müssen um das zutesten.

Hm ja mit Dänemark dürfte das wohl klappen, hab mir letzte Woche Hinterreifen bei ebay ersteigert, den Vorderreifen hab ich leider nicht bekommen. Hab ja noch 2 Wochen Zeit meine Maschine auf den Geländeeinsatz vorzubereiten. Ansonsten muß ich wohl mit den Sumoreifen mitkommen und kann dann nur beim Pflügen zusehen..
Gruß Fabian
Re: Zusatzscheinwerfer
Hat jemand Erfahrung mit diesen Scheinwerfern?
https://www.twinfox.de/Moto-3-LED-Ferns ... MOTO3.html
würde mir diese gerne montieren, da ich auch sehr gerne nachts Fahre. Fahre ne 2KF würde das die Leistung der Lichtmaschine schaffen? 40 Watt Leistung.
https://www.twinfox.de/Moto-3-LED-Ferns ... MOTO3.html
würde mir diese gerne montieren, da ich auch sehr gerne nachts Fahre. Fahre ne 2KF würde das die Leistung der Lichtmaschine schaffen? 40 Watt Leistung.
Re: Zusatzscheinwerfer
Zuerst würde ich mal ein Relais fürs Licht verbauen, und dickere Kabel ziehen, so daß auch wirklich die volle Spannung am Scheinwerfer ankommt. Danach kannst immer noch über Zusatzscheinwerfer nachdenken. Zumal die wohl keine Zulassung haben.
Die LiMa bringt laut Yamaha 175W. Im Neuzustand bei optimaler Drehzahl des Motors.
Jetzt ziehst mal ein bisschen was fürs Batterieladen und die anderen Verbraucher ab, dann solltest Du deine Frage selbst beantworten können.
Die LiMa bringt laut Yamaha 175W. Im Neuzustand bei optimaler Drehzahl des Motors.
Jetzt ziehst mal ein bisschen was fürs Batterieladen und die anderen Verbraucher ab, dann solltest Du deine Frage selbst beantworten können.
Grüße, Henner
Admin XT600.de und XT-FOREN.DE
Ex: 3TB 4PTY EZ 98 - 4x 1VJ unterschiedlicher Baujahre - Umgestiegen auf nen V8 mit 5.7L
Admin XT600.de und XT-FOREN.DE
Ex: 3TB 4PTY EZ 98 - 4x 1VJ unterschiedlicher Baujahre - Umgestiegen auf nen V8 mit 5.7L
Re: Zusatzscheinwerfer
Wenn ich nachst durch den Wald fahre bzw. auf kleinen Strassen dann ist es mir nicht so wichtig ob die Scheinwerfer eingetragen sind. Sie sollen ja meine Sicherheit erhöhen und darum würde ich sie gerne verbauen. Das ich die bei Gegenverkehr wieder abschalte ist selbstverständlich.Zumal die wohl keine Zulassung haben.
ich hätte nicht gefragt wenn ich es wüsste. Und meiner Rechnung nach sollte es passen mit den 40W von dem Scheinwerfer. Aber daher war es ja auch meine indirekte Frage, ob ich mich da vll. doch verschätze.Die LiMa bringt laut Yamaha 175W
Re: Zusatzscheinwerfer
Ich wollte Dich nur auf die rechtliche Lage aufmerksam machen. Was und wie du das umsetzt ist Deine Sache.
Da du ja eh kein E-Start hast, wäre es auch nicht schlimm, wenn die Batterie etwas "unterzuckert" wird. Mit viel Brems- und Blinklicht dürfte es sehr eng werden mit der Leistung.
Fernlicht: 55W
Abblendlicht 21W
Rücklicht 5W
Bremslciht 21W
Blinker glaube ich auch 21W (x2)
Dazu dann noch die Verluste durch den alten Kabelbaum, die alten Stecker und Schalter.
Da du ja eh kein E-Start hast, wäre es auch nicht schlimm, wenn die Batterie etwas "unterzuckert" wird. Mit viel Brems- und Blinklicht dürfte es sehr eng werden mit der Leistung.
Fernlicht: 55W
Abblendlicht 21W
Rücklicht 5W
Bremslciht 21W
Blinker glaube ich auch 21W (x2)
Dazu dann noch die Verluste durch den alten Kabelbaum, die alten Stecker und Schalter.
Grüße, Henner
Admin XT600.de und XT-FOREN.DE
Ex: 3TB 4PTY EZ 98 - 4x 1VJ unterschiedlicher Baujahre - Umgestiegen auf nen V8 mit 5.7L
Admin XT600.de und XT-FOREN.DE
Ex: 3TB 4PTY EZ 98 - 4x 1VJ unterschiedlicher Baujahre - Umgestiegen auf nen V8 mit 5.7L
Re: Zusatzscheinwerfer
wenn ich das ausrechne komm ich auf eine Leistung von 89 W mit den "normalen" Lichtern. Mit dem Zusatzscheinwerfer wäre ich dann bei 139 Watt. Damit wäre dann aber auch noch etwas Luft nach oben zu den 179. Es sollten also mögliche Verluste damit abgedeckt sein. Zudem komm der Zusatzscheinwerfer auch nicht bei jeder Fahrt und auch nur bei den erforderlichen Bedingungen zum Einsatz.
Ich habe damit leider selber keine Erfahrungen und bin auf eure Einschätzungen angewiesen. Zudem ist es ja auch eine nicht ganz so billige Investition, die daher gut überlegt sein sollte
Ich habe damit leider selber keine Erfahrungen und bin auf eure Einschätzungen angewiesen. Zudem ist es ja auch eine nicht ganz so billige Investition, die daher gut überlegt sein sollte
